Das «Sterbemittel» Natriumpentobarbital (Bild: Keystone)
Das «Sterbemittel» Natriumpentobarbital (Bild: Keystone)
Erstellt: 27.08.2010
Kein Lösungsansatz kann überzeugen
Sterbehilfe/ Die Vorschläge des Bundesrats zur Regelung der Sterbehilfe sind durchgefallen. Was nun?

Sterbehilfe ist in der Schweiz seit 1942 straffrei, wenn ihr keine selbstsüchtigen Motive zugrunde liegen – weiter gehende Bestimmungen dazu gibt es nicht. Die ständigen Schlagzeilen über die Sterbehilfeorganisationen und die starke Zunahme des sogenannten Sterbetourismus veranlassten den Bundesrat aber, Ende 2009 zwei Vorschläge zur Regelung der Suizidhilfe in die Vernehmlassung zu schicken: Der erste sah ein generelles Verbot der organisierten Sterbehilfe vor, der zweite eine strikte Reglementierung.

Vorbehalte. Beide Vorschläge sind nun bei einer Mehrzahl der Stellung nehmenden Parteien und Institutionen auf breite Ablehnung gestossen. Einzig die Kirchen, die CVP und die EVP haben sich für den einen oder anderen Vorschlag erwärmen können. Bei allen anderen sind beide Varianten klar durchgefallen. Begründung: Sie seien zu restriktiv. Die Nationale Ethikkommission etwa befand, man könne die Sterbehilfe nicht nur auf Personen beschränken, die unmittelbar vom Tod bedroht sind, und sie etwa bei Chronischkranken untersagen.

Skepsis. Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf hat auf den Unmut reagiert und inzwischen eine liberalere Lösung angekündigt. Diese solle die Suizidhilfe «unter bestimmten Bedingungen» auch bei Chronischkranken erlauben.
«Ich frage mich, was die Bundesrätin mit einer ‹liberaleren Regelung› genau meint», wendet Frank Mathwig ein, Beauftragter für Theologie und Ethik beim Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK). «Liberalisiert man den zweiten Vorschlag, ist man schnell beim Status quo. Die aktuelle Diskussion weist in eine Richtung, bei der man am Ende dort sein wird, wo man schon heute ist.» Das grundlegende Dilemma bei der Frage um die Sterbehilfe sei, dass man eine moralische Frage, die gesellschaftlich noch nicht geklärt sei, in den Bereich der Gesetzgebung abschiebe.
Ins gleiche Horn stösst die Leiterin des Instituts Dialog Ethik, Ruth Baumann-Hölzle: «Man müsste zuerst eine gesellschaftspolitische Grundsatzdiskussion führen, denn es stehen unendlich viele grundsätzliche ethische Fragen an», meint die Theologin. Zudem müsse man die Suizidhilfeorganisationen genau untersuchen, ehe man Regelungen erlasse. «Als 1942 das noch heute gültige Gesetz verabschiedet wurde, ging man davon aus, Suizidhilfe sei ein Freundschaftsdienst in einer Notlage», erinnert Ruth Baumann-Hölzle. «Dass es einmal Organisationen gibt, die diesen Dienst professionell übernehmen, war damals nicht abzusehen.» Man müsse sich jedenfalls bewusst sein, dass jede Regelung, die man erlasse, einer Lizenzierung des Tötungsaktes entspreche. «Die Tötungshandlung, die bisher eine Ultima-Ratio-Handlung war, wird damit im öffentlichen Raum akzeptiert.»

Ungelöste Fragen. Der Sozial- und Wirtschaftsethiker Helmut Kaiser, Pfarrer in Spiez BE, hält die bestehende Regelung für eine gute Grundlage für die noch zu führende Diskussion. «Für mich ist wichtig, dass man die Grundsätze vom Recht auf Leben mit dem Recht auf Selbstbestimmung zusammenführt», sagt Kaiser. «So verhindert man, dass man bei Öffnungen oder Einschränkungen in Extreme verfällt.» Besonders achtsam müsse man sein, wenn die Erlaubnis zum assistierten Suizid auf Chronischkranke, Demenzkranke und psychisch Kranke ausgeweitet werden soll, findet der Ethiker. «Da bin ich sehr skeptisch, weil sich die Frage stellt, ob hier die Selbstbestimmung überhaupt gegeben ist. Hier sollten Alternativen zum assistierten Suizid gesucht werden.» Erik Brühlmann, Marius Leutenegger