Erstellt: 24.02.2010
Die Angst vor einer verwalteten Kirche
Kirchenordnung/ Eigentlich hätte die revidierte Berner Kirchenordnung mehr Klarheit bringen sollen. Aber schon vor der ersten Lesung ist klar: Da tut sich ein «Minenfeld» auf.

Die Pfarrerschaft will bremsen, der Synodalrat Gas geben, die Kirchgemeinden möchten möglichst ruhig fahren, und ein Experte beklagt das «fehlende Gspüri» der Chauffeure. Der Weg zu einer teilrevidierten bernischen Kirchenordnung ist alles andere als eine Sonntagsfahrt mit klarem Ziel. Das zeigt sich schon daran, dass in der Vernehmlassung zum neuen Organisationsreglement der reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn rund fünfzig Stellungnahmen eingegangen sind. 


Weltlich? Den Grund für die teils diametral auseinanderlaufenden Ansichten ortet man auf Verwaltungsseite beim fehlenden Willen der Pfarrerschaft, sich als Team zu organisieren und zu anerkennen, dass in strategischen Fragen der Kirchgemeinderat das Sagen hat. Aufseiten der Pfarrerinnen und Pfarrer wird hingegen kritisiert, die Kirchenordnung behandle Kirchgemeinden wie politische Gemeinden und gehe nicht auf die spezifisch geistlich-kirchliche Dimension einer Kirchgemeinde ein. Der bernische Pfarrverein etwa fordert, dass in der Kirchenordnung ausdrücklich festgehalten werde, dass der Kirchgemeinderat die Verantwortung trage «für das Ganze, also den Dienst an der Gemeinde, auf dass sie lebendige Gemeinde Christi sei».
Sind das mehr als in dieser Phase der Entscheidfindung übliche Differenzen? Der pensionierte Thuner Pfarrer und ehemalige Synodalrat Michael Dähler ist überzeugt: «Der Vorschlag des Synodalrats führt in eine verwaltete Kirche.» Dähler, der seit dreissig Jahren als Supervisor und Organisationsberater arbeitet, hat selbst auch eine ausführliche Stellungnahme zur neuen Kirchenordnung verfasst. Darin fordert er ausdrücklich, dass der Kirchgemeinderat als «geistliches Amt» zu bezeichnen sei, da er via Ansetzung der Gottesdienste, Festlegung der Kollekten und durch die Verantwortung für den Unterricht durchaus «inhaltlich» Einfluss nehme.

Geistlich? Weiter fordert Dähler, dass in der neuen Kirchenordnung die Pfarrerschaft verpflichtet wird, an ihrer Gemeinde zu bauen. Gemeindebau heisst für ihn: Leute ansprechen, vernetzen, Freiwillige für Aufgaben gewinnen, neue Aufgaben erkennen. Daraus folgert Dähler: «Die Pfarrerschaft gehört in innerkirchlichen Angelegenheiten zur Gemeindeleitung.»
Im Gegensatz zu Dähler, der übrigens auch die Freiwilligen in der Kirchenordnung erwähnt haben will, und zur Pfarrerschaft hat der Kirchgemeindeverband als Interessenvertretung der Kirchgemeinden am Vorschlag des Synodalrates wenig auszusetzen. Er verlangt lediglich einige Begriffsklärungen und Auskünfte, wie synodalrätliche Zusatzverordnungen zur Kirchenordnung aussehen könnten.

Terminlich? Das Parlament der reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn (Synode) soll sich Ende Mai an einem zusätzlichen Sitzungstag mit allen Änderungsbegehren befassen und die neue Kirchenordnung in erster Lesung beraten. Die Pfarrerschaft macht jetzt schon klar, dass sie von diesem Zeitplan nichts hält, und beantragt, die Teilrevision grundlegend neu zu überarbeiten. Dagegen verwahrt sich der Synodalrat, der bereits vier Informationsveranstaltungen anberaumt hat (26. + 29. April, 3. + 4. Mai), an denen er Synodale und weitere Interessierte über seine Sicht ins Bild setzen will. Das töne alles sehr nach einer «bereits geritzten Sache», tönt es aus der skeptischen Pfarrerschaft: «Wir befürchten, dass nicht genügend Zeit eingeräumt wird für die dringend nötige eingehende Diskussion», sagt Pfarrvereinspräsident Andreas Stalder, Pfarrer in Reichenbach. Für Zündstoff ist gesorgt. Rita Jost

Vorschlag Synodalrat

Art. 128: Der Pfarrer ist verantwortlich für die Leitung des Gottesdienstes, für die Seelsorge und, soweit nicht Katecheten damit beauftragt sind, für den kirchlichen Unterricht.(…) Der Kirchgemeinderat und der Pfarrer vereinbaren schriftlich die Einzelheiten der Arbeitsweise. Sie berücksichtigen die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse der Kirchgemeinde sowie die Gaben und den Anstellungsgrad des Pfarrers.

Vorschlag Pfarrverein

Art. 128: Der Pfarrer ist verantwortlich für die Leitung der Gottesdienste, für die Seelsorge und die Diakonie, den Gemeindebau, die Erwachsenenarbeit und die kirchliche Unterweisung, soweit nicht andere Ämter oder Dienste damit beauftragt sind. (…) Der Kirchgemeinderat und der Pfarrer vereinbaren schriftlich die Arbeitsgebiete im Stellenbeschrieb. (Ansonsten Übernahme des synodalrätlichen Vorschlags)