| Erstellt: 24.02.2010 | |
Im Februar 2006, als der erste Entwurf des Verfassungsartikels über die Forschung am Menschen präsentiert wurde, kam es zu heftigen Kontroversen: Behindertenorganisationen und Ethikerinnen waren empört, dass darin die Forschung an urteilsunfähigen Menschen – konkret: an Kindern, geistig behinderten und dementen Menschen – explizit erlaubt werden sollte. Weil die nationale Ethikkommission für den neuen Artikel eintrat, gab die bekannte Berner Ethikerin Carola Meier-Seethaler demonstrativ ihren Rücktritt aus dem Gremium bekannt.
Neuanlauf. Drei Jahre später gehen die Wellen nicht mehr gar so hoch: Der Entwurf wurde überarbeitet, die Forschung an Urteilsunfähigen eingegrenzt: «Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können», steht nun im Artikel 118b, über den am 7. März abgestimmt wird. Und weil insgesamt unbestritten ist, dass es endlich eine schweizweit einheitliche Regelung auf Verfassungsebene braucht, die dem heutigen Stand von Medizin und Technik entspricht, empfehlen die meisten Parteien ein Ja zum Artikel über die Forschung am Menschen.
Pragmatismus. Und was sagen die einstigen Kritikerinnen zur neuen Regelung? Sie könne mit dem Artikel leben, sagt Ruth Baumann-Hölzle: «im Sinne eines Kompromisses». Die Zürcher Theologin und Leiterin des Instituts Dialog-Ethik hatte 2006 in der Ethikkommission ebenfalls die Minderheit vertreten, die gegen den Artikel gewesen war. Mit den neu hinzugefügten Einschränkungen sei aber, so Baumann-Hölzle, genügend deklariert, dass die Menschenwürde über der Forschung stehe.
Gleichzeitig räumt die Theologin aber auch ein, sie sei «im Zwiespalt». Ihre Forderung wäre gewesen, Forschung an urteilsunfähigen Menschen nur zuzulassen, wenn es speziell um deren Krankheiten gegangen wäre. «Dann wären auch die Ergebnisse der Forschung dieser spezifischen Krankengruppe zugute gekommen.» Jetzt sei diese nach wie vor nicht genügend vor fremdnützigen Zwecken geschützt.
Konsequenz. Ein Verbot jeglicher Forschung an urteilsunfähigen Menschen hingegen sieht Baumann-Hölzle nicht als sinnvoll an. «Dann könnten auch Therapien für deren Krankheiten nicht weiterentwickelt werden.» Trotz allem: «Der neue Verfassungsartikel ist jedenfalls besser als nichts.»
Beim Nein bleibt hingegen Carola Meier-Seethaler. Sie sieht im neuen Artikel zu viele Gummiformulierungen, die in Zweifelsfällen Grenzüberschreitungen möglich machten.
Parolen. Der Zwiespalt gegenüber dem neuen Verfassungsartikel zeigte sich im vergangenen Herbst auch in der Parlamentsdebatte der eidgenössischen Räte: SP und EVP, die vorher rundum skeptisch gewesen waren, fanden den neuen Entwurf einen «gangbaren Kompromiss». Beim konsequenten Nein blieb die EDU: weil «Anträge für eine Verankerung des Schutzes des menschlichen Lebens und seiner Würde leider keine Mehrheiten gefunden haben». Ebenfalls Nein sagte die SVP – wenn auch aus anderen Gründen: In ihren Augen enthält der Artikel zu viele Einschränkungen für die Forschung.
Am stärksten zeigt die Stellungnahme der Grünen das Spannungsfeld, in welchem die Humanforschung steht. Sie halten fest, «dass der Bundesartikel auch gute Grundsätze verankert und Unklarheiten aus dem Weg räumt». Für die Schwachen der Gesellschaft müsse jedoch ein besonderer Schutz gelten, was mit dem neuen Artikel noch nicht gewährleistet sei. Die Partei hat deswegen Stimmfreigabe beschlossen. Christine Voss
SEK: Ja, aber
Grundsätzlich begrüsst der Schweizerische Evangelische Kirchen-bund (SEK) den Verfassungsartikel: Die Forschung am Menschen auf Bundes- ebene zu regeln, sei notwendig. Zugleich weist der SEK auf den «unbedingten Vor- rang der Menschen- würde vor der For- schungsfreiheit» hin: Kein Forschungszweck könne die staatliche Pflicht zum unbeding- ten Schutz der Menschenwürde relativieren. Ein Defizit besteht ge- mäss Kirchenbund im Akzeptieren der Ablehnung von urteils- unfähigen Personen: Der Bundesrat lasse offen, «welches Verhalten als bindende Ablehnung gilt». Der SEK votiert für ein generelles Verbot fremdnütziger Forschung sowie eine äusserst rigide Bewilligungspraxis bei urteilsunfähigen Menschen. mlk











